Klausel 1
Anwendbarkeit und allgemeine Bestimmungen.
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (zukünftigen)
Angebote, Angebote und Verträge, gleich welcher Bezeichnung, von INUTEQ International B.V.
(‘INUTEQ’) und sind Bestandteil derselben. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge, die INUTEQ mit seinen Käufern abschließt.
2. Wo in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ‘Käufer’ die Rede ist, ist damit jede natürliche oder
juristische Person gemeint, die aufgrund eines mit INUTEQ abgeschlossenen Kauf- oder sonstigen
Vertrages mit INUTEQ in einem Vertragsverhältnis steht, sowie jede natürliche oder juristische Person, die
einen Kauf- oder sonstigen Vertrag mit INUTEQ abschließen möchte. Der Begriff ‘Käufer’ schließt insbesondere diejenigen ein, in deren Auftrag und für deren Rechnung Waren geliefert werden.
3. Von den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ausschließlich und nur dann abgewichen werden, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch wenn
der Käufer auf (seine) Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, gelten die Geschäftsbedingungen des
Käufers nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Anwendbarkeit der
Bedingungen des Käufers von INUTEQ ausdrücklich schriftlich anerkannt wird und soweit die
Bedingungen des Käufers nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in den vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen stehen. Anderslautende Bestimmungen in den Bedingungen des Käufers
bleiben unberührt.
5. Wo in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der ‘Lieferung (von Waren)’ die Rede ist, schließt dies auch
die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten jeglicher Art ein. Wo in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ‘Käufer’ die Rede ist, ist damit auch gemeint: ‘Auftraggeber’.
6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, für nichtig erklärt werden oder in sonstiger Weise für
nicht anwendbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und die Parteien werden einen Ersatz für
die nichtige, für nichtig erklärte oder für nicht anwendbar erklärte Bestimmung vereinbaren, wobei der Zielsetzung und
dem Zweck der nichtigen, für nichtig erklärten oder für nicht anwendbar erklärten Bestimmung(en) so weit wie möglich Rechnung getragen wird
.
7 INUTEQ ist berechtigt, sich bei der Erfüllung von Verträgen mit dem
Käufer Dritter zu bedienen. Auch in diesen Fällen gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Klausel 2
Angebote.
1. Alle Angebote von INUTEQ gelten als Aufforderung an den Kaufinteressenten zur
Angebotsabgabe und beruhen auf den mit dem Antrag bzw. der Bestellung übermittelten Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Informationen etc
. Sie binden INUTEQ daher in keiner Weise, es sei denn, das Angebot selbst bestimmt ausdrücklich und unmissverständlich (schriftlich) etwas anderes.
2. Zu den Angeboten von INUTEQ gehören - insbesondere im Hinblick auf die
Vorschriften des vorigen Absatzes - folgende Angaben: - Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster,
Beschreibungen, Abbildungen, Maße und dergleichen, sowie alle Anlagen und
Unterlagen zu diesen Angeboten. All dies bleibt Eigentum von INUTEQ und ist auf Verlangen von INUTEQ zurückzugeben und darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von INUTEQ nicht kopiert und/oder Dritten gezeigt und/oder
überlassen werden. INUTEQ behält sich außerdem
vorhandene geistige und gewerbliche Schutzrechte vor.
3 Der Käufer übernimmt die Gewähr für alle von ihm oder in seinem Auftrag an INUTEQ übergebenen Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Informationen und dergleichen
. INUTEQ ist nicht verpflichtet, deren
Genauigkeit zu überprüfen. Werden Waren nach den vom Käufer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Entwürfen hergestellt, so steht der Käufer dafür ein, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung der Waren keinerlei Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer stellt INUTEQ von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Macht ein Dritter
Rechte geltend und widerspricht er auf dieser Grundlage der Herstellung und/oder Lieferung der Ware, so ist INUTEQ berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung einzustellen und die bereits entstandenen
Kosten vom Kunden zu verlangen, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Kosten,
Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche. INUTEQ ist berechtigt, Waren an Dritte zu verkaufen und zu liefern, wenn diese Waren auf der Grundlage von Entwürfen,
Zeichnungen, Modellen etc. hergestellt wurden, die von INUTEQ (ganz oder teilweise) erstellt oder entwickelt wurden,
unabhängig davon, ob dies in Zusammenarbeit mit dem Käufer erfolgte oder nicht. Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge und dergleichen, die von oder im Auftrag von INUTEQ und/oder ganz oder teilweise nach dessen Anweisungen hergestellt werden und für die der Käufer die vereinbarten Kosten bezahlt hat, gehen mit der tatsächlichen Lieferung durch INUTEQ in das Eigentum des Käufers über, wie nachstehend ausgeführt. Diese Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge und dergleichen
werden erst dann von INUTEQ an den Käufer ausgeliefert, wenn sie von INUTEQ nicht mehr für die Produktion zugunsten des Käufers verwendet werden, spätestens jedoch 2 Jahre nach
Lieferung des letzten vom Käufer an INUTEQ erteilten Auftrags, der mit diesen
Matrizen produziert wurde, Formen, Hilfswerkzeuge etc. hergestellt wurden, abgelaufen sind und der Käufer alle
ihre Verpflichtungen gegenüber INUTEQ eingehalten hat und der Käufer INUTEQ schriftlich zur
Lieferung der vorgenannten Waren auffordert. Hat der Käufer die Lieferung der Matrizen, Formen und/oder Hilfswerkzeuge nicht innerhalb von 3 Jahren nach Lieferung der letzten
Bestellung durch INUTEQ schriftlich angefordert, erlischt die Lieferverpflichtung von INUTEQ und INUTEQ ist
berechtigt, diese Waren nach einem Monat nach Benachrichtigung des Käufers zu vernichten,
ohne dann dem Käufer gegenüber zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Hat
INUTEQ die Herstellung der Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge etc. zu verantworten,
ist INUTEQ nur dann zur Herstellung verpflichtet, wenn und soweit der Käufer die vereinbarten Herstellungs- und sonstigen Kosten an INUTEQ gezahlt hat und seinen sonstigen
Verpflichtungen gegenüber INUTEQ nachgekommen ist. Darüber hinaus ist INUTEQ zur Durchführung von Änderungen, Verbesserungen oder Reparaturen an Gesenken, Formen, Hilfsmitteln usw. nur verpflichtet, wenn und soweit die hierfür anfallenden (ggf. geschätzten) Kosten vom Käufer an INUTEQ gezahlt worden sind.
Ist für die vereinbarten Arbeiten kein ausdrücklicher Preis vereinbart, zahlt der Käufer INUTEQ auf erstes Anfordern einen angemessenen Betrag für die entstandenen Kosten. Für
Verlust oder Beschädigung von Gesenken, Formen, Hilfswerkzeugen usw. haftet INUTEQ nur, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist INUTEQ berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung von INUTEQ oder die Zahlung von Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die im Besitz von INUTEQ befindlichen Matrizen, Formen, Werkzeuge usw. sind von INUTEQ gegen Beschädigung versichert.
4. Wird das auf Wunsch des Käufers erstellte Angebot von INUTEQ nicht innerhalb von 2 Monaten nach Angebotsdatum angenommen, ist INUTEQ berechtigt, dem Käufer die Kosten für die Erstellung des Angebotes in Rechnung zu stellen. In diesem Fall hat der Käufer auf
erste Aufforderung von INUTEQ das Angebot mit den dazugehörigen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und dergleichen zurückzugeben.
Klausel 3
Zustandekommen des Vertrages.
1. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn INUTEQ einen Auftrag des Kunden schriftlich angenommen hat (sog. Auftragsbestätigung). Ein Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem INUTEQ dem Käufer die Auftragsbestätigung übermittelt.
2. Der Käufer ist an seine Bestellung, die er INUTEQ in welcher Form auch immer erteilt hat, während eines Zeitraums von 7
Tagen ab dem Datum der Bestellung oder, wenn es sich um eine mündlich erteilte Bestellung handelt, nach Erteilung der
Bestellung gebunden. Eine Erklärung des Käufers, dass er seine Bestellung stornieren oder ändern möchte, die
während dieser 7-Tage-Frist abgegeben wird, kann daher nicht verhindern, dass ein Vertrag auf der
Basis der (ursprünglichen) Bestellung zustande kommt, wenn INUTEQ diese Bestellung
innerhalb dieser 7-Tage-Frist noch annimmt/bestätigt.
3. Die von INUTEQ an den Käufer gesendete Auftragsbestätigung gilt als vollständig und genau
den Inhalt des geschlossenen Vertrags wiedergebend. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung von INUTEQ einverstanden ist, es sei denn, er teilt INUTEQ schriftlich mit, dass er mit dem Inhalt innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum dieser Auftragsbestätigung nicht einverstanden ist.
4. Nebenabreden und/oder Zusagen, die von Mitarbeitern von INUTEQ oder
im Namen von INUTEQ und/oder von anderen vertretungsberechtigten Personen getroffen werden,
binden INUTEQ nicht, es sei denn, diese Abreden und/oder Zusagen sind von dem/den vertretungsberechtigten Direktor(en) von INUTEQ schriftlich bestätigt worden.
Klausel 4
Preise.
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und - soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.
2. Die in den Angeboten, Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise beruhen auf
den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Kostenfaktoren, wie
Wechselkursen, Herstellungspreisen, Rohstoff- und Verbrauchsmaterialpreisen, Lohn-
und Transportkosten, Versicherungsprämien, Steuern, Einfuhrzöllen und sonstigen behördlich
auferlegten Abgaben.
3 Sollte es nach dem Datum des Vertragsabschlusses, aber vor dem Tag der
Lieferung zu Erhöhungen eines oder mehrerer Kostenfaktoren kommen, behält sich INUTEQ das Recht vor,
diese Erhöhungen dem Käufer in Rechnung zu stellen. INUTEQ ist in einem solchen Fall auch berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass es einer gerichtlichen Intervention
bedarf. Der Käufer ist auch zur außergerichtlichen Kündigung berechtigt, wenn und soweit INUTEQ innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß eine Kostenerhöhung einführt. Macht der
Käufer von diesem Recht Gebrauch, so hat er innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung
durch INUTEQ per Einschreiben die Kündigung zu erklären.
Klausel 5
Lieferfristen.
1. Die von INUTEQ angegebenen Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem der
Vertrag zustande gekommen ist bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem INUTEQ alle für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen
erhalten hat.
2. Die von INUTEQ angegebene Lieferfrist ist niemals als strenge Frist zu verstehen, es sei denn,
es ist im Einzelvertrag ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle einer verspäteten
Lieferung muss INUTEQ daher schriftlich in Verzug gesetzt werden. Sieht der Einzelvertrag abweichend hiervon ausdrücklich eine
Pönale für die Überschreitung der Lieferfrist vor, so ist diese nicht zu zahlen, wenn die Überschreitung der
Lieferfrist auf höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 11 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückzuführen ist. INUTEQ haftet nicht, wenn INUTEQ die Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen aufgrund höherer Gewalt (Ziffer 11) oder aufgrund sonstiger, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und von INUTEQ nicht zu vertretender
Ereignisse unmöglich ist. Wird INUTEQ durch diese Umstände vorübergehend an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen gehindert, so verlängert sich die zwischen den Parteien vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn und soweit die
vorgenannten Ereignisse dazu führen, dass INUTEQ die Lieferung vollständig unmöglich wird, ist der Käufer
berechtigt, von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
3. Für die Lieferung und den Gefahrübergang gelten die Incoterms-Bestimmungen bzw. die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuelle Fassung der Incoterms. INUTEQ hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die vom Käufer bestellte Ware das Werk von INUTEQ verlassen hat oder wenn INUTEQ dem Käufer mitgeteilt hat, dass die vom Käufer bestellte Ware versandbereit ist.
4. Wird abweichend von den Bestimmungen vereinbart, dass der Transport der Ware durch INUTEQ erfolgt, so erfolgt die Versendung der Ware auf dem für INUTEQ günstigsten Weg und durch von INUTEQ auszuwählende Frachtführer.
5. Verlangt der Käufer eine andere Art der Versendung als üblich, so ist INUTEQ berechtigt, die damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6. Sobald die zu liefernde Ware das Werk von INUTEQ verlassen hat, geht die Gefahr für die Ware auf den Käufer über. Bei bestimmungsgemäßer Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort eingetroffen ist.
7. Bei Lieferung in Partien ist INUTEQ berechtigt, jede Teil- oder Gesamtlieferung
als gesondertes Geschäft zu betrachten.
8. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb der vereinbarten
Zeit in Empfang zu nehmen. Andernfalls ist INUTEQ berechtigt, nach eigener Wahl auf der Grundlage
der Bestimmungen in Artikel 6:60 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen, dass das zuständige Gericht
INUTEQ von seiner Verpflichtung zur Lieferung der vereinbarten Ware entbindet, oder die
Zahlung des Kaufpreises für den nicht gekauften Teil zu verlangen, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist
INUTEQ berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen. Nimmt
der Käufer die gekaufte
Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab und fordert INUTEQ die Zahlung des Kaufpreises, so gilt die
Ware als geliefert und INUTEQ lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen Zahlung aller entstehenden Kosten. Ist kein Abnahmetermin vereinbart, ist INUTEQ berechtigt, die in dieser Klausel genannten Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Käufer die Ware nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch INUTEQ abgenommen hat.
Klausel 6
Beschwerden des Käufers.
1. Der Käufer hat die üblichen Margen und geringfügigen Änderungen der zu
liefernden Ware gegenüber den Angeboten von INUTEQ gemäß Ziffer
2(2) der aktuellen AGB und den Angaben,
Maßen, Farbechtheiten, Gewichten etc. in seiner Auftragsbestätigung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Mengen. Die von INUTEQ gelieferte
Ware kann daher von der Beschreibung in Angebot und Auftragsbestätigung abweichen, wenn und soweit es sich um geringfügige Maßabweichungen,
Mengenabweichungen und geringfügige Änderungen handelt.
2. Beanstandungen des Käufers wegen äußerlich erkennbarer Mängel an der Ware müssen
vom Käufer innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung gegenüber INUTEQ angezeigt werden. Dies hat per
Einschreiben mit klarer und genauer Beschreibung der Beanstandung unter Angabe
der Rechnungsnummer zu erfolgen, mit der die betreffende Ware fakturiert wurde, oder jedenfalls
unter Angabe der in der Auftragsbestätigung genannten Nummer, wenn der Käufer noch keine Rechnung
erhalten hat. Bei Ablieferung der von INUTEQ gelieferten Ware hat der Käufer eine sorgfältige und unverzügliche Prüfung vorzunehmen.
3. Mängel, die bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar sind und auch bei sorgfältiger und unverzüglichen Prüfung nicht erkennbar sein können, hat der Käufer INUTEQ innerhalb von 3 Tagen, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich in der in Absatz 2 bestimmten Weise zu rügen.
4. Jegliche Ansprüche des Käufers gegenüber INUTEQ im Zusammenhang mit Mängeln an den von INUTEQ gelieferten
Waren erlöschen, wenn:
a) die Mängel INUTEQ nicht innerhalb der Fristen und/oder in der
Art und Weise, wie oben in den Absätzen 2 und 3 festgelegt, mitgeteilt wurden;
b) der Käufer INUTEQ keine ausreichende Mitwirkung gewährt, um eine
Untersuchung der behaupteten Beanstandungen durchführen zu können; INUTEQ hat das Recht, die beanstandete Ware zu überprüfen;
c) die Mängel sind dadurch entstanden, dass der Käufer die von INUTEQ gelieferte Ware unsachgemäß installiert, behandelt, benutzt, gelagert oder
gewartet hat oder der Käufer die Ware in einer anderen Weise oder zu anderen Zwecken als von INUTEQ vorgesehen
verwendet oder behandelt hat;
d) die im Einzelvertrag angegebene Gewährleistungsfrist abgelaufen ist oder, falls keine
Gewährleistungsfrist zwischen den Parteien vereinbart wurde, eine Frist von 12 Monaten
ab dem Tag verstrichen ist, an dem die Ware von INUTEQ an den Käufer
geliefert wurde;
e) der Käufer die beanstandete Ware nicht aufbewahrt, bis INUTEQ diese Ware zurücknimmt oder
den Käufer aufgefordert hat, diese Ware zu vernichten.
f) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, wenn und soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ab der Abnahme.
5. Wurde die beanstandete Ware verarbeitet, so gilt die Ware als
abgenommen.
6. Angaben über die Verwendungseignung der von INUTEQ gelieferten Ware sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und
Untersuchungen der Eignung.
7. Der Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn INUTEQ bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen eine unerhebliche
Mängelquote aufweist. Ein
unerheblicher Mangel liegt vor, wenn 0,5% der gesamten gelieferten Ware mangelhaft ist. Bei optisch erkennbaren Mängeln ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die mangelhaften Produkte mehr als 4% der Gesamtmenge ausmachen.
8. Mängel einer nicht wesentlichen Teillieferung berechtigen den Käufer nicht zur
Kündigung des Vertrages für den verbleibenden Teil.
9. INUTEQ bemüht sich, die angegebenen Dicken und Gewichte zu erreichen. Soweit zumutbar
wird INUTEQ die geforderte Wandstärke und das Gewicht einhalten,
aber aus technischen Gründen kann INUTEQ keine vollständige Erfüllung
Klausel 7
Haftung.
1. Nur wenn die Gewährleistungsverpflichtungen hinsichtlich der von INUTEQ gelieferten Waren nicht von Dritten (z.B. Herstellern) übernommen werden, kann der Käufer seine
(Gewährleistungs-)Ansprüche gegenüber INUTEQ geltend machen. Die Haftung von INUTEQ beschränkt sich in diesem Fall auf Mängel, die auf Fabrikations- und Materialfehler zurückzuführen sind.
2. Wenn und soweit Mängel infolge von Fabrikations- und Materialfehlern vorliegen,
ist INUTEQ ausschließlich verpflichtet:
a) die Mängel zu beheben;
b) nach Rücksendung der mangelhaften Ware oder Teile Ersatz zu liefern;
c) den erhaltenen Kaufpreis zurückzuerstatten bzw. die dem Käufer übersandte Rechnung gutzuschreiben;
d) in Absprache mit dem Käufer zu leistenden Schadensersatz in einer anderen als der oben
genannten Form zu leisten. INUTEQ bestimmt, welche der unter a bis d genannten Formen des Schadensersatzes zur Anwendung kommt.
3. INUTEQ kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Käufer ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche
Genehmigung von INUTEQ Reparaturen und/oder Änderungen an der Ware vorgenommen hat oder vornehmen lässt.
4. Neben allen spezifischen Haftungsbeschränkungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, gilt allgemein, dass INUTEQ niemals für einen Schaden haftbar gemacht werden kann, den der Käufer oder ein Dritter erleidet, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. INUTEQ haftet daher niemals für Folgeschäden oder Handelsschäden, direkte oder indirekte Schäden, wie auch immer sie genannt werden - einschließlich entgangenen Gewinns und Stillstandsschäden -, die dem Kunden, seinen Untergebenen oder von ihm beauftragten Dritten durch die ganze
oder teilweise Lieferung oder Nachlieferung von Waren, verspätete oder mangelhafte Lieferung oder die Nichtlieferung
von Waren oder durch die Waren selbst entstehen. Die Haftung für etwaige Schäden ist auf den
Betrag der dem Käufer für die Lieferung der mangelhaften Ware übersandten Rechnung beschränkt.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, die von INUTEQ gelieferte Ware zurückzusenden, wenn keine Haftung
seitens INUTEQ besteht. Erfolgt dies dennoch ohne triftige Gründe, so gehen alle mit der Rücksendung verbundenen Kosten
zu Lasten des Käufers. In diesem Fall steht es INUTEQ frei
die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei Dritten einzulagern.
6. Der Käufer stellt INUTEQ von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages gegen INUTEQ geltend machen.
Ziffer 8
Eigentumsvorbehalt und Sicherheit.
1. Die von INUTEQ gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Käufer INUTEQ aufgrund des Vertrages oder anderweitig schuldet, sein Eigentum. Wenn INUTEQ dies für notwendig erachtet, ist sie berechtigt, vom Käufer Sicherheiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verlangen.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unbezahlten Waren zu verpfänden, ein besitzloses Pfandrecht oder ein anderes dingliches oder persönliches Recht zugunsten eines Dritten zu begründen.
3. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in dieser Klausel ist es dem Käufer gestattet, die Waren an Dritte zu verkaufen, jedoch ausschließlich im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit
. Der Käufer ist dann verpflichtet, das erhaltene Geld sofort an INUTEQ
zu zahlen oder, falls nicht gegen Bargeld verkauft, die erworbenen Forderungen sofort an INUTEQ
abzutreten.
4. Geht durch Be- oder Verarbeitung durch den Käufer das Eigentumsrecht von INUTEQ
an der von ihr gelieferten Ware verloren, ist der Käufer verpflichtet, sofort
ein besitzloses Pfandrecht an der Ware zugunsten von INUTEQ zu bestellen.
5. INUTEQ ist jederzeit berechtigt, die Waren, die sich im Besitz des Käufers
(oder Dritter) befinden, aber Eigentum von INUTEQ sind, wieder in seinen Besitz zu nehmen, sobald es vernünftigerweise annehmen kann, dass eine realistische Chance besteht, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt. Die sich für INUTEQ aus dem Gesetz ergebenden Rechte bleiben unberührt, insbesondere behält sich INUTEQ das Recht vor, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Gefahr von Feuer und Diebstahl für unbezahlte Ware zu versichern und
auf Verlangen von INUTEQ nachzuweisen.
Ziffer 9
Marke.
INUTEQ ist berechtigt, die gelieferte Ware mit einer Marke und/oder einem Code zu versehen. Der Kunde
ist verpflichtet, diese Marke und/oder diesen Code in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung der vom
Käufer gegenüber INUTEQ aufgrund des Vertrages über die Lieferung dieser Waren geschuldeten Beträge aufrechtzuerhalten.
Ziffer 10
Zahlung.
1. Die Zahlung hat in EURO ohne jeden Abzug oder Skonto in bar am
Ort des Sitzes von INUTEQ oder durch Überweisung auf ein von INUTEQ angegebenes Bankkonto vor Auftragsfreigabe zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart.
2. Kommt der Käufer mit der (vollständigen) Zahlung in Verzug, gerät er in Verzug, ohne dass es einer weiteren
Mahnung bedarf. INUTEQ ist dann berechtigt, die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen, unbeschadet des Rechts von INUTEQ,
andere Forderungen gegenüber dem Käufer geltend zu machen. INUTEQ ist auch berechtigt, für noch zu erbringende Lieferungen Barzahlung vor Lieferung oder eine Garantie für prompte
Zahlung zu verlangen. Außerdem ist INUTEQ dann berechtigt, ohne gerichtliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts von INUTEQ, Schadensersatz zu verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Bank, berechnet auf den offenen Rechnungsbetrag. Der Käufer
schuldet außerdem alle außergerichtlichen und gerichtlichen Inkasso- und sonstigen Kosten, die INUTEQ aufwenden muss, um vom Käufer Erfüllung, Kündigung oder Schadenersatz, ob gerichtlich oder außergerichtlich,
zu fordern. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 10% der Hauptsumme
(einschließlich MwSt.) geschätzt, unbeschadet des Rechts, höhere außergerichtliche Kosten zu fordern. Darüber hinaus gehen alle anderen Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung, wie z.B. Wechselkursverluste, zu Lasten des Käufers.
4. Gemäß Artikel 6:44 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dienen Zahlungen zunächst zur Verringerung der in Absatz 3 genannten
Kosten, anschließend zur Verringerung der Zinsen und schließlich zur
Verringerung der Hauptsumme und der aufgelaufenen Zinsen.
5. Tritt nach dem Zustandekommen des Vertrages, aber vor der Lieferung der Ware eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein, so ist INUTEQ berechtigt,
die weitere Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise zu unterlassen oder
eine Änderung der Zahlungsbedingungen zu verlangen.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen, es sei denn, es liegt eine
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung vor.
Klausel 11
Höhere Gewalt.
Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der außerhalb der Kontrolle von INUTEQ liegt und der so beschaffen ist, dass die Erfüllung des Vertrages nach billigem Ermessen nicht von INUTEQ verlangt werden kann (nicht zurechenbares Versagen der Erfüllung). Als höhere Gewalt gelten: Krieg, Aufruhr
und Feindseligkeiten jeglicher Art, Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, Epidemien, Mangel an
Rohstoffen, Behinderungen und Unterbrechungen der Transportmöglichkeiten, Unterbrechungen im Geschäftsbetrieb
von INUTEQ, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote, Behinderungen durch Maßnahmen,
Gesetzgebung oder Entscheidungen internationaler, nationaler oder regionaler Regierungen oder anderer Stellen. Ist
INUTEQ aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, ihre Lieferverpflichtungen vollständig, rechtzeitig und ordnungsgemäß
zu erfüllen, ist sie berechtigt, den Vertrag (teilweise) zu kündigen oder für eine
bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusetzen, dies nach dem Ermessen von INUTEQ. Im Falle von höherer
Majeure entsteht für den Käufer kein Recht auf Entschädigung gegenüber INUTEQ.
Klausel 12
Geistige Eigentumsrechte.
1. Die Beachtung von Schutzrechten Dritter, Kennzeichen oder ähnlichen Rechten Dritter - einschließlich der von INUTEQ aufgrund von Angaben und Spezifikationen des Käufers hergestellten Muster - liegt ausschließlich in der Verantwortung des
Käufers. Der Käufer haftet für die Folgen einer Verletzung solcher Rechte und stellt INUTEQ von allen Ansprüchen Dritter frei.
2. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, wenn Dritte eine der
Parteien wegen einer Verletzung von Schutzrechten in Anspruch nehmen.
3. Alle von INUTEQ dem Käufer im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. Berechnungen, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle etc. bleiben (geistiges) Eigentum von INUTEQ. Dem Käufer ist es nicht gestattet, diese
Unterlagen ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von INUTEQ an Dritte weiterzugeben.
Klausel 13
Kündigung.
INUTEQ ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein (vorläufiges) Moratorium des Käufers oder der Konkurs des Käufers eintritt. Nach einer
Kündigung auf dieser Grundlage werden alle Forderungen von INUTEQ gegenüber dem Käufer sofort fällig und
zahlbar.
Klausel 14
Anwendbares Recht.
Alle Angebote und Verträge, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden
, unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht, und zwar unter ausdrücklichem Ausschluss des Wiener Kaufrechts
.
Klausel 15
Streitbeilegung.
Alle Streitigkeiten, gleich welcher Art, die sich auf die von INUTEQ unterbreiteten Angebote, Offerten oder
Vereinbarungen oder auf die von INUTEQ durchgeführten Lieferungen beziehen, werden durch das
zuständige Gericht des Bezirks Overijssel entschieden
Mit Sitz in Osnabrückstraat 30, 7418BN Deventer, Niederlande, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 53987756, Mehrwertsteuernummer NL8511.04.071B01
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe großgeschrieben und in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben: